SATZUNG

des Gartenvereins „Naturfreunde“ Oelsnitz (Vogtland) e.V - Alte Reichenbacher Straße 29

 

§1

I. Name und Sitz des Vereins

Der Gartenverein führt den Namen: Gartenverein "Naturfreunde" Oelsnitz (Vogtl.) e.V. und hat seinen Sitz in Oelsnitz (Vogtland), Alte Reichenbacher Straße 29.

Der Verein ist beim Amtsgericht Plauen unter VR 512 eingetragen.

 

§ 2

II. Zweck des Gartenvereins

 

Der Verein verfolgt ausschließlich unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein setzt sich für die Förderung des Kleingartenvereins ein und fördert die Erhaltung und Ausgestaltung der Kleingartenanlage. Er erstrebt den Zusammenschluss aller am Kleingartenwesen interessierten Bürger.

 

Der Verein fühlt sich der kleingärtnerischen Gemeinnützigkeit verpflichtet. Der Verein ist selbstlos tätig. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße kleingärtnerische Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

III. Erlangen der Mitgliedschaft

 

Jede natürliche Person kann ab Erlangen der Volljährigkeit Mitglied des Vereins werden. Die Anmeldung ist in schriftlicher Form an den Vorstand des Vereins zu richten. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet die Vereinsversammlung mit Stimmen-Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Aufnahme abgelehnt. Bei erfolgter Ablehnung ist der Vorstand zur Angabe von Gründen nicht verpflichtet. Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält eine Vereinssatzung. Falls dasselbe auch einen Garten pachtet, ist ihm ein Exemplar der Gartenpacht-Bestimmung auszuhändigen.

 

§ 4

Ehrenmitglieder

Mitglieder, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, können durch Mitgliederbeschluss zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung (in Höhe von 50 %) befreit.

Sie haben das Recht, an den Sitzungen des erweiterten Vorstandes mit Stimmrecht teilzunehmen.

 

§ 5

Aufnahmegebühr

Über die Erhebung und Höhe einer Aufnahmegebühr entscheidet die Vereinsversammlung.

 

§ 6

Beiträge

Die Höhe der Beiträge wird in der Jahreshauptversammlung festgesetzt.

Beiträge sind: Mitgliedsbeiträge, Gartenpacht, Entgelte für Strom, Wasser, Arbeitsleistungen

 

§ 7

Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

  1. die Bestrebungen des Vereins zu fördern und regen Anteil am Vereinsleben (Besuch der Versammlungen/Veranstaltungen etc.) zu nehmen;
  2. die Vereinssatzung sowie die Beschlüsse der Vereinsversammlungen - Gartenpächter darüber hinaus die Gartenpachtbestimmung – zu befolgen;
  3. in jeder Hinsicht auf das Wohl des Vereins bedacht zu sein.

 

§ 8

Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder mit ihren Angehörigen haben freien Eintritt zu allen Vorträgen und Veranstaltungen des Vereins, soweit in der Vereinsversammlung nicht anders beschlossen wird.

 

§ 9

Ende der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet:

  1. durch freiwilligen Austritt, welcher schriftlich dem Vorstand anzuzeigen ist;
  2. wenn ein Mitglied mit seinen Beiträgen mehr als drei Monate im Rückstand ist und auf einmalige Mahnungen keine genügende Erklärung erfolgt;
  3. durch Beschluss einer Vereinsversammlung oder erweiterter Vorstandssitzung bei unwürdigen Verhalten gegenüber dem Verein;
  4. durch Tod des Mitgliedes

 

Beschwerde gegen den Beschluss nach b) und c) steht dem Mitglied zu. In einer Vereinsversammlung wird dann endgültig entschieden. Rückständige Beiträge sind bis zur Austrittserklärung zu entrichten.

 

IV. Geschäftsführung und Leitung

 

§ 10

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  • die Vereinsversammlung
  • der Vorstand
  • der erweiterte Vorstand

Unter Vereinsversammlung sind zu verstehen:

  • Mitgliederversammlung
  • Jahreshauptversammlung

 

§ 11

Der Vorstand besteht aus dem

  • 1. Vorsitzenden
  • 2. Vorsitzenden
  • Kassierer
  • Schriftführer

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. Vorsitzenden allein, bei dessen Abwesenheit durch den 2. Vorsitzenden allein oder durch den Kassierer und dem Schriftführer gemeinsam vertreten.

 

§ 12

Der erweiterte Vorstand besteht aus:

  • dem Vorstand
  • dem Arbeitseinsatzleiter
  • dem Revisor
  • und darüber hinaus pro angefangene 50 Mitglieder einem weiteren Mitglied

 

§ 13

 

Sitzung des erweiterten Vorstandes

Der Vorstand ruft die erweiterten Vorstandssitzungen ein. Der erweiterte Vorstand soll den Vorstand in Vereinsangelegenheiten beraten. In den erweiterten Vorstandssitzungen sind Vereinsangelegenheiten vorzubereiten und - soweit Zuständigkeit besteht – Beschlüsse zu fassen. Die nachfolgende Vereinsversammlung ist hiervon zu unterrichten und beschließt erforderlichenfalls endgültig.

 

§ 14

Kassenführung/Revision

Über die Mittel des Vereins verfügt der Vorstand mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes. Für die Kassenführung ist der Kassierer verantwortlich. Er hat über alle Ein- und Ausgaben Buch zu führen.

 

§ 15

Die Revision prüft die ordnungsgemäße Rechnungsführung und hat das Recht, sich über alle finanziellen Vorgänge des Vereins zu informieren.

 

§ 16

Wahl des Vorstandes und des erweiterten Vorstandes

Die Wahl des Vorstandes sowie des erweiterten Vorstandes erfolgt: in der Jahreshauptversammlung oder bei Bedarf in einer Mitgliederversammlung

Die Wahl wird offen durch Handzeichen durchgeführt.

Für die Dauer von 2 Jahren sind zu wählen:

  • in Jahren mit gerader Jahreszahl: 1. Vorsitzender und Schriftführer
  • in Jahren mit ungerader Jahreszahl: 2. Vorsitzender und Kassierer

Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes werden jeweils für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Bei Einzelvorschlägen kann auf Antrag des Wahlvorstandes, der in der Wahlversammlung zu wählen ist, per Akklamation abgestimmt werden. Wiederwahl ist möglich.

 

§ 17

Aufwandsentschädigung

Der Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes erhalten die im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Vorstandsmitglied entstandenen persönlichen Ausgaben ersetzt.

Jedes Vereinsmitglied hat einen Anspruch auf Ersatz seiner nachgewiesenen Aufwendungen, die im Rahmen der Tätigkeiten für den Verein entstanden sind (Fahrtkosten, Büro,- Porti Telefonkosten) oder sonstige verauslagte Beträge/Aufwendungen.

Die Abrechnung erfolgt durch Belege.

 

§ 18 

Abstimmung/Beschlussfassung

Abstimmungen zur Entscheidung von Anträgen müssen dann geheim erfolgen, wenn dies von der Mehrheit gewünscht wird. Bei allen Abstimmungen bzw. Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Eine Ausnahme bilden die §§ 20 und 21.

 

§ 19

Geschäftsführung

Bei allen Sitzungen und Versammlungen ist durch den Schriftführer Protokoll zu führen und dieses in das Protokollbuch einzutragen. Insbesondere sind die gefassten Beschlüsse schriftlich niederzulegen. Die Niederschriften werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet.

 

§ 20

Vereinsversammlungen finden statt, wenn der Vorstand, oder mindestens 25 % der Mitglieder die Abhaltung beantragen. Die Jahreshauptversammlung finden jährlich einmal im 1. Halbjahr des Geschäftsjahres statt.

 

Inhalt der Jahreshauptversammlung ist:

  • Erstattung des Rechenschaftsberichtes durch den Vorstand
  • Erstattung des Kassenberichtes durch den Kassenwart
  • Bericht des Revisors
  • Aussprache über die Berichte
  • Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Beitragshöhe,
  • Bericht und Aussprache über Vereinsziele (Planungen für das nächste Jahr- Bauvorhaben ..)
  • Wahl des Vorstandes,
  • Wahl des erweiterten Vorstandes,
  • Beschlussfassung über gestellte Anträge, welche mindestens 5 Tage zuvor schriftlich beim Vorstand eingereicht werden müssen.
  • Schlusswort des Vorsitzenden

Einladungen zu den Versammlungen des Vereins haben unter Bekanntgabe der Tagesordnung 14 Tage vorher durch Aushang des 1. Vorsitzenden, bei Verhinderung durch den 2.Vorsitzenden, in den drei Schaukästen auf dem Vereinsgelände zu erfolgen.

 

§ 21

Satzungsänderungen

Die Satzung kann durch die Jahreshauptversammlung oder eine Mitgliederversammlung geändert werden, mit deren Tagesordnung der Antrag auf Änderung der Satzung bekannt gegeben wird. Eine Satzungsänderung ist nur möglich, wenn 75 % der erschienenen Mitglieder zustimmen.

 

§ 22

Auflösung des Vereins

Der Verein kann auf Beschluss einer Vereinsversammlung aufgelöst werden. Von den Mitgliedern müssen mindestens 75 % anwesend sein, die wiederum 75 % ihre Zustimmung zur Auflösung geben müssen. Sind bei der ersten Versammlung nicht die erforderlichen 75 % der Mitglieder anwesend, wird innerhalb von vier Wochen ein zweiter Termin festgelegt. Beim zweiten Termin ist eine Mindestzahl von 75 % nicht mehr erforderlich, aber 75 % der anwesenden Mitglieder müssen der Auflösung zustimmen. Mit der Einladung zur zweiten Versammlung sind die Mitglieder über die bestehende Rechtslage zu informieren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen nach Abgeltung aller berechtigten Forderungen der Mitglieder an die Stadt Oelsnitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 23

V. Schlussbestimmungen

 

Alle Fragen und Themen, über welche diese Satzung nicht genügend Auskunft gibt, werden im Bedarfsfall in einer Geschäftsordnung geregelt. Die Rechte und Pflichten der Pächter werden in der Gartenpachtbestimmung geregelt, die durch die Vereinsversammlung zu beschließen ist. Die Fassung der Satzung wurde zur Jahreshauptversammlung am 23.März2012 und die eingearbeiteten Ergänzungen zu Abschnitt II, § 2, Abschnitt III § 3, Abschnitt IV §22 sowie zu Abschnitt V, § 23, einstimmig beschlossen.

 

Oelsnitz, 03.04.2009

gez: Topel                                                                                                                                  gez: Kozian

1. Vorstandsvorsitzender                                                                                                         1. Vorsitzender Schriftführer

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